Der Helfersprecher - "Personalrat" des THW Ortsverband Leer

Die Helfervertretung besteht aus Helfersprecher und Stellvertetendem Helfersprecher.

Der Helfersprecher vertritt die Interessen der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer gegenüber dem – übrigens ebenfalls ehrenamtlichen – Ortsbeauftragten als Behördenleitung. 

Darüber hinaus vertritt er die Interessen der ehrenamtlichen Angehörigen des Ortsverbands auch gegenüber den hauptamtlichen Dienststellen des Technischen Hilfswerks. 

Die von den Helfersprechern und Ortsbeauftragten eines jeden Bundeslandes gewählten Landessprecher vertreten dementsprechend die Interessen der Ehrenamtlichen auf Landesebene gegenüber dem THW-Landesbeauftragten, der Bundessprecher als "höchster" ehrenamtlicher Funktionsträger gegenüber der THW-Leitung. 

Der Helfersprecher vertritt und unterstützt die Helfer bei Problemen und tritt als Vermittler auf. Der Helfersprecher berät den Ortsbeauftragten und ist bei personellen Entscheidungen mit anzuhören. 

Er ist Mitglied des Ortsausschusses. 

 

Wer kann an der Wahl zum Helfersprecher teilnehmen ?

Wahlberechtigt sind alle Helferinnen und Helfer des Ortsverbandes, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben. (§ 41 (1) THW-Mitwirkungsrichtlinie)

Wer kann zum Helfersprecher gewählt werden ?

Wählbar sind alle volljährigen Helferinnen und Helfer des Ortsverbandes,
die dem THW seit mindestens zwei Jahren angehören. Der Ortsbeauftragte, der stellv. Ortsbeauftragte, sowie der Einheitsführer können nicht gewählt werden.(§ 41 (1) THW-Mitwirkungsrichtlinie)

Wann wird gewählt ?

Die Wahl der Helfersprecherinnen bzw. des Helfersprecher findet – beginnend mit dem Jahr 2017 – alle fünf Jahre statt und soll im 4. Quartal erfolgen (§ 42 (2) THW-Mitwirkungsrichtlinie)

Die Aufgaben des Helfersprechers im Einzelnen :

Die Helfersprecherinnen bzw. Helfersprecher vertreten die Belange der Helferinnen und Helfer gegenüber dem Ortsbeauftragten und den Einheitsführern und arbeiten mit diesen bei der Gestaltung und Weiterentwicklung des Ortsverbandes vertrauensvoll zusammen. ( §9 (1) THW-Mitwirkungsrichtlinie). 

  • Jeder Helfer kann sich in dienstlichen oder dienstbezogenen persönlichen Angelegenheiten an seinen Helfersprecher wenden. 
  • Die Wahrnehmung seiner Funktion als Helfersprecher entbindet den Helfer nicht von der Erfüllung der ihm ansonsten obliegenden Aufgaben. 
  • Der Helfersprecher wirkt insbesondere mit bei der: 
    • Berufung und Abberufung von Führungskräften
    • Entlassung eines Helfers ohne dessen Antrag
    • Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten 
    • Einrichtung und Ordnung der Unterkünfte 
    • Dienst- und Ausbildungsplangestaltung
    • Berufung und Abberufung des OB 
  • Der Helfersprecher kann Sprechstunden in der Unterkunft abhalten.Zeitpunkt und Ort sind mit dem Ortsbeauftragten abzustimmen. 
  • Er arbeitet vertrauensvoll mit dem Ortsbeauftragten und den Einheitsführern zusammen.